Nach dem Urheberrecht gilt ein Personenkreis nur dann als nicht öffentlich, wenn eine enge persönliche Verbundenheit unter allen Teilnehmern besteht. Dies ist praktisch nur im Privatbereich wie im Familien- und engsten Freundeskreis der Fall. Ein gemeinsames Interesse (z.B. im Verein) dagegen ist kein alleiniges Kriterium einer persönlichen Verbundenheit und gilt daher in aller Regel als öffentlich.